Förderung für Fassadengestaltung

R I C H T L I N I E N

 

über die Gewährung einer Förderung für die Fassadengestaltung

 

§ 1 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Restaurierung der Fassade von Objekten im Gemeindegebiet von Paudorf, wenn damit Wärmeschutzmaßnahmen zur Verminderung des Energieverbrauches erzielt werden.

Gefördert können nur Objekte werden, deren Baubewilligung mindestens 20 Jahre vor Einbringung des Ansuchens um Förderung erteilt wurde.

§ 2 Einbringen des Ansuchens

Das Ansuchen um Förderung ist spätestens drei Monate nach Fertigstellung der Arbeiten mittels des von der Marktgemeinde Paudorf aufgelegten Formblattes unter Vorlage der saldierten Originalrechnungen beim Gemeindeamt Paudorf einzubringen. Die Rechnungen werden nach Überprüfung zurückgegeben.

 

§ 3 Kontrolle

Der Marktgemeinde Paudorf steht das Recht zu, die zu fördernden Maßnahmen an Ort und Stelle zu begutachten.

 

§ 4 Förderungsbeitrag

Die Förderung beträgt 5 % der Kosten der unter Pkt. 1 angeführten Restaurierungsmaßnahmen, maximal € 1.000,--.

Die Auszahlung erfolgt nach allfälliger Überprüfung durch die Baubehörde von der Finanzverwaltung der Marktgemeinde Paudorf. Auf die Gewährung der Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

 

§ 5 Schlussbestimmung

Diese Richtlinien wurden vom Gemeinderat der Marktgemeinde Paudorf in der Gemeinderatssitzung am 31.8.2010 beschlossen und treten mit 1.10.2010 in Kraft.

 

Zuständig

Formulare